Vereinssatzung

Stand: Zuletzt geändert durch Mehrheits-Beschluss in der Jahreshauptversammlung am 22. April 2022

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Haimbacher Sportverein 1952 mit dem Namenszusatz e.V. und wurde am 21.06.1952 gegründet. Sitz des Vereins ist Fulda, Stadtteil Haimbach. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Vereinsfarben sind grün-weiß.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  1. die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen
  2. die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und
  3. Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern / innen.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, mit Ausnahme des Auslagenersatzes, keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft / Rechte / Pflichten

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber haften und sich in dem Beitrittsformular entsprechend zu verpflichten haben. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu stellen. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Der Aufnahmeantrag gilt als angenommen, wenn nicht innerhalb eines Monats nach Eingang des Aufnahmeantrages beim geschäftsführenden Vorstand eine schriftliche Ablehnung erfolgt.

(2) Mitglieder haben

  1. Stimmrecht in der Mitgliederversammlung,
  2. Informations- und Auskunftsrechte,
  3. das Recht auf Teilhabe und Nutzung der Angebote des Vereins,
  4. das aktive und passive Wahlrecht bei Erfüllung der satzungsgemäßen Voraussetzungen,
  5. die festgelegten Beiträge fristgemäß zu entrichten,
  6. sich im Vereinsleben so zu verhalten, dass das Ansehen des Vereins nicht geschädigt wird,
  7. die Vereinssatzung anzuerkennen sowie die Versammlungs- und Vorstandsbeschlüsse zu beachten.

Das aktive Wahlrecht steht allen Mitgliedern ab dem 16. vollendeten Lebensjahr und das passive Wahlrecht Mitgliedern ab dem vollendeten 18. Lebensjahr zu.

(3) Die Mitgliedschaft endet

  1. mit dem Tod,
  2. durch Austritt
  3. durch Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand ohne Einhaltung einer Frist, bis zum 30.6. bzw. 31.12. eines jeden Jahres, erklärt werden.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen und/oder sich vorsätzlich vereinsschädigend verhalten hat.

Über einen Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand mit einfacher Mehrheit nachdem dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör gewährt worden ist. Ein Antrag auf Ausschluss kann von jedem Mitglied schriftlich mit entsprechender Begründung gestellt werden. Mit dem Austritt aus dem Verein oder dem Ausschluss erlöschen sämtliche Ansprüche gegenüber dem Verein. Für das Kalenderjahr des Austritts bzw. Ausschlusses entrichtete Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitglieder zahlen halbjährlich die Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Hauptversammlung beschlossen wird.

(2) Mitgliedsbeiträge werden im Bankeinzugsverfahren mittels Lastschrift eingezogen. Das Mitglied soll sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, eine für die Dauer der Mitgliedschaft unwiderrufliche Einzugsermächtigung zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Alles Weitere ist in der Beitragsordnung geregelt.

Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber haften und sich in dem Beitrittsformular entsprechend zu verpflichten haben.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand

2. Die Mitgliederversammlung

§ 6 Leitung des Vereins

(1) Die Leitung des Vereins erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. Dieser besteht aus mindestens drei höchstens neun gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern und gliedert sich wie folgt:

  1. Vorstand Planung und Koordination, zugleich Vorstandssprecher
    1. Vorstand Finanzen und Steuern
    1. Vorstand Sponsoring und Marketing
    1. Vorstand Öffentlichkeitsarbeit
    1. Vorstand Infrastruktur
    1. Vorstand Veranstaltungen
    1. Vorstand Senioren- und Altherrenfußball, zugleich Abteilungsleiter Fußball
    1. Vorstand Juniorenfußball, zugleich stellvertretender Abteilungsleiter Fußball
    1. Vorstand Breitensport

(2) Dem erweiterten Vorstand gehören die Abteilungsleiter der Breitensportabteilungen an. Alle Abteilungsleiter und weiteren Funktionsträger werden durch den geschäftsführenden Vorstand eingesetzt.

(3) Der geschäftsführende Vorstand wird durch die Hauptversammlung für zwei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.

§ 7 Aufgaben des Vorstandes

(1) Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Er ist verpflichtet, die verfügbaren und erwirtschafteten Gelder nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamer Geschäftsführung ausschließlich für Vereinszwecke zu verwenden.

(2) Alle Beschlüsse sind in Vorstandssitzungen herbeizuführen. Der Verein wird gemäß § 26 BGB von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands gerichtlich und außergerichtlich vertreten, einer davon muss der Vorstand Planung und Koordination (Vorstandssprecher) oder der Vorstand Finanzen und Steuern sein. Die Aufgabenzuweisungen im Binnenverhältnis werden durch die Geschäftsordnung festgelegt. Die Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

(3) Die Beschlussfassung des Vorstands kann auch im Rahmen einer Video- oder Telefonkonferenz erfolgen. Einzelne Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren gefasst werden.

(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, können die verbliebenen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied berufen. In der nächsten Mitgliederversammlung wird die Position im Rahmen einer Ergänzungswahl neu bestimmt.

§ 8 Hauptversammlung

(1) Der Verein hält jährlich eine ordentliche Jahreshauptversammlung aller Mitglieder ab. Sie ist das oberste Entscheidungsorgan des Vereins. Ihre Aufgaben sind im Besonderen:

  1. Entgegennahme des Tätigkeitsberichte
  2. Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes
  3. Entscheidung über die eingegangenen Anträge
  4. Beschluss von Satzungsänderungen (mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder)
  5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
  6. Wahl des geschäftsführenden Vorstandes
  7. Wahl von zwei Kassenprüfern. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören.

(2) Jede Hauptversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von14 Tagen und unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Die Veröffentlichung der Einladung erfolgt durch innerörtlichen Aushang sowie durch Veröffentlichung in den Druck- und Online-Medien des Vereins, zu denen insbesondere auch die Internetplattformen des Vereins gehören.  Eine Hauptversammlung muss einberufen werden, wenn dies der geschäftsführende Vorstand beschließt oder wenn mindestens 1/4 der gesamten stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt.  Eine ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist jederzeit beschlussfähig. Anträge zur Hauptversammlung müssen mindestens zwei Tage vorher beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich eingereicht werden. Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben.

(3) Die Mitgliederversammlung kann auch virtuell (im Onlineverfahren) in einem nur für Mitglieder mit ihren Legimitationsdaten und einem Passwort in einem gesonderten Chat-Room erfolgen. Die erforderlichen Zugangsdaten werden den Mitgliedern spätestens am Durchführungstag der Versammlung mitgeteilt.

(4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch in Textform (auch mittels digitaler Text-medien) gefasst werden. Hierzu versendet der Vorstand an die Mitglieder Beschlussvorlagen, die innerhalb einer gesetzten Frist beantwortet und an den Verein und rückübergesandt werden sollen. Der Mehrheitsbeschluss ist gültig, wenn mindestens 25% der Mitglieder ihre Stimme abgegeben haben.

(5) Die Hauptversammlung wird durch den Vorstandssprecher, bei dessen Verhinderung durch den in der Geschäftsordnung festgelegten Vertreter, geleitet.

(6) Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Personenwahl kann per Akklamation oder auf Antrag der Mehrheit der Hauptversammlung geheim erfolgen. Beantragt ein zur Wahl stehender Kandidat geheime Wahl, so ist geheim zu wählen. Die Wahlen haben einzeln zu erfolgen. Die Wahl des Vorstandes erstreckt sich jeweils über zwei Jahre.

(7) Die Wahl der Kassenprüfer hat jährlich zu erfolgen. Über die Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das auf Verlangen den Mitgliedern zur Kenntnis gegeben wird.

(8) Der Verein kann sich eine Versammlungsordnung geben um nähere Details zu regeln. Für den Erlass, Änderung und Aufhebung ist der geschäftsführende Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die Versammlungsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

§ 9 Haftung des Vereins

(1) Der Verein haftet gegenüber juristischen und natürlichen Personen nur bis zur Höhe des Vereinsvermögens.

§ 10 Datenschutz

(1) Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder in automatisierter und nichtautomatisierter Form. Diese Daten werden ausschließlich zur Erfüllung der in dieser Satzung genannten Zwecke und Aufgaben des Vereins verarbeitet, z.B. im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Näheres ist in der Datenschutzordnung (DSO) des Vereins geregelt.

(2) Die DSO ist nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der DSO ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle DSO wird mit der Veröffentlichung auf der Website des Vereins für alle Mitglieder verbindlich.

§ 11 Ehrungen

(1) Mitglieder, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, können durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Für den Beschluss ist eine ¾-Mehrheit erforderlich. Ein strenger Maßstab ist anzulegen. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft ist eine Urkunde auszustellen.

(2) Mitglieder, die 25 Jahre ununterbrochen dem Verein angehört haben, erhalten das silberne Vereinsabzeichen.

(3) Bei 40-jähriger ununterbrochener Vereinszugehörigkeit ist das goldene Vereinsabzeichen zu verleihen.

(4) Bei 50-jähriger ununterbrochener Vereinszugehörigkeit ist das goldene Vereinsabzeichen mit Lorbeerkranz und der Zahl „50“ zu verleihen.

(5) Bei 60-jähriger ununterbrochener Vereinszugehörigkeit ist das goldene Vereinsabzeichen mit Lorbeerkranz und der Zahl „60“ zu verleihen.

(6) Bei 70-jähriger ununterbrochener Vereinszugehörigkeit ist das goldene Vereinsabzeichen mit Lorbeerkranz und der Zahl „70“ zu verleihen.

(7) Bei 75-jähriger Vereinszugehörigkeit ist das goldene Vereinsabzeichen mit der Zahl „75“ zu verleihen.

§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Wenn die Hälfte der Mitglieder die Auflösung des Vereins schriftlich beantragt, ist eine Hauptversammlung unter Angabe des Grundes einzuberufen. Für die Auflösung des Vereins ist eine ¾ Mehrheit erforderlich. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Fulda, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Stadtteil Haimbach zu verwenden hat.